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S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Taborfreunde e.V.“ und hat seinen Sitz in 50767 Köln-Heimersdorf. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung des Zusammenhalts durch Unterstützung in sozialen, caritativen und verwaltungsmäßigen Aufgaben am Kirchort Christi Verklärung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätigeZwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (z. Z. §§ 51 ff. Abgabenordnung).

(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Unterstützung der Kirchengemeinde am Kirchort Christi-Verklärung, insbesondere

a. in der Unterhaltung der kirchengemeindlichen Gebäude sowie der sozial-caritativen Einrichtungen der Kirchengemeinde am Kirchort.

b. in caritativen Aufgaben der Kirchengemeinde z. B. in den Bereichen der Jugend- u. Altenhilfe.

c. bei der Hilfe für Mittellose und Bedürftige

§ 3 Steuerbegünstigung des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Diese muss auch das Stimmrecht umfassen. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der schriftlichen Annahme durch den Vorstand bedarf.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei jur. Personen durch deren Auflösung, sowie durch Austrittserklärung oder Ausschluss des Mitglieds.

(2) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(3) Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied des Vereins sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das Ruf und Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt oder durch das dem Verein Schwierigkeiten bereitet werden, seinen Zweck zu erfüllen.

(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Weitere finanzielle Zuwendungen (Spenden) sind ausdrücklich erwünscht.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen. Dabei gibt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a. Änderungen und Ergänzungen der Satzung gem. § 13,

b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gem. § 8 Abs. 2,

c. den Rechnungsbericht des Kassenwartes,

d. die Entlastung des Vorstandes,

e. die Wahl von 2 Kassenprüfern,

f. die Festsetzung des Jahresbeitrages,

g. Auflösung des Vereins gem. § 13.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens ¼ der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes in Textform, nach Zustimmung des Mitglieds insbesondere per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.

Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage betragen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Versammlung Anträge zur Tagesordnung bei dem Vorsitzenden in Textform stellen.

(5) Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(6) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Wahl und Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt in der Sitzung die geheime Wahl. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Zustimmung zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden erfolgen.

(9) Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Vollmachtsformulare werden der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt.

(10) Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie mindestens zwei weiteren gewählten Mitgliedern und dem für den Kirchort zuständigen Mitglied des Pastoralteams.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind aus Vereinsmitgliedern von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(3) Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein nach außen gem. § 26 BGB

(5) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen werden auf Antrag und gegen Nachweis erstattet.

§ 8a Beirat und Beauftragte

(1) Der Vorstand des Vereins kann aus Mitgliedern des Vereins oder Dritten einen Beirat bilden, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht und den Vorstand des Vereins bei der Entwicklung von Projekten oder deren Durchführung unterstützt.Er kann aus Mitgliedern des Vereins oder Dritten Beauftragte berufen, die den Vorstand bei der Betreuung besonderer Zielgruppen oder Förderungen unterstützt.

(2) Die Mitglieder des Beirats und Beauftragte werden durch den Vorstand berufen.

(3) Die Mitglieder des Beirats und Beauftragte erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen werden auf Antrag und gegen Nachweis erstattet.

(4) Die Mitglieder des Beirats und Beauftragte sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt und nehmen keine Kontrollaufgaben wahr. Sie handeln ausschließlich auf Weisung des Vorstands und sind nur diesem rechenschaftspflichtig.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, insbesondere für die Entwicklung von Projekten, die den Vereinszweck fördern. Er ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist ermächtigt, sich Geschäftsordnungen zur Regelung zugewiesenen Aufgaben mit der Maßgabe zu geben, dass die Mitgliederrechte hierdurch nicht eingeschränkt werden.

(2) Der Vorstand vertritt die Vereinsmitglieder Dritten gegenüber mit der Einschränkung, dass er sie nur zu Lasten des Vereinsvermögens und nicht zu Lasten derer Vermögen verpflichten kann. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge bedürfen ab einem Finanzvolumen von 1.500,00 € im Einzelfall der Schriftform und sind vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen, wobei in die Erklärung aufzunehmen ist, dass die Vereinsmitglieder einschließlich der für den Verein handelnden Vorstandsmitglieder unter Ausschluss der persönlichen Haftung nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(3) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens 2 Vorstandsmitglieder es beantragen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.

(5) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit.

(6) Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren in Textform durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden.

§ 10 Kassenwart

(1) Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben nach Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Rechnungsbericht vor. Er stellt im Auftrag des Vorstandes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Spendenquittungen aus.

§ 11 Protokolle

(1) Über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift in Textform aufzunehmen.

(2) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer gegenzuzeichnen. Es kann beim Schriftführer nach Voranmeldung eingesehen werden.

§12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins

Zur Änderung und Ergänzung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung

Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes findet ein Ersatz von Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt. Dieses fällt vielmehr nach Begleichung etwaiger Schulden an die Kath. Kirchengemeinde am Kirchort Christi Verklärung, die es unmittelbar und ausschließlich zu 1/3 für die Gemeinde am Kirchort Christi Verklärung, zu 1/3 für Jugendarbeit und zu 1/3 für den Erhalt des Taborsaales gemäß den Zielen des Vereins zu verwenden hat.

§15 Ermächtigung

Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderliche formellen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

Beschlossen in Köln, den 04.06.2025