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S a t z u n g
Änderungen beschlossen am 19.5.2009
Freunde und Förderer Christi-Verklärung e.V
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer Christi Verklärung e.V.“ und hat seinen Sitz in 50767 Köln-Heimersdorf. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
( 1 ) Der Verein sieht seine Aufgabe in der Unterstützung der pastoralen, caritativen und verwaltungsmäßigen Aufgaben am Kirchort Christi Verklärung der für den Kirchort Christi Verklärung zuständigen Kath. Kirchengemeinde

( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (z. Z. §§ 51 ff. Abgabenordnung).

( 3 ) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Unterstützung der Kirchengemeinde am Kirchort Christi-Verklärung, insbesondere

a. bei Projekten des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, unter Berücksichtigung der dort erarbeiteten pastoralen Schwerpunkte

b. in Bereichen der Liturgie, Kunst und Kirchenmusik.

c. in der Unterhaltung der Kirche und den kirchengemeindlichen Gebäuden sowie in der Unterhaltung der Personalstruktur bzw. der Finanzierung der Personalkosten in der Trägerschaft des Kindergartens und anderer sozial-caritativer Einrichtungen der Kirchengemeinde am Kirchort.

d. bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bildungs- und Weiterbildungsbereich
e. in caritativen Aufgaben der Kirchengemeinde z. B. in den Bereichen der Jugendhilfe und Altenhilfe.
f. bei der Hilfe für Mittellose und Bedürftige
(4) Die Förderung besteht insbesondere in der Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die für den Kirchort Christi Verklärung zuständige Kath. Kirchengemeinde für die unter Absatz ( 3 ) beschriebenen Aufgaben.
§ 3 Steuerbegünstigung des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Diese muss auch das Stimmrecht umfassen. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der schriftlichen Annahme durch den Vorstand bedarf.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, oder bei jur. Personen durch Auflösung, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(3) Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied des Vereins sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das Ruf und Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt oder durch das dem Verein Schwierigkeiten bereitet werden, seinen Zweck zu erfüllen.
(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Weitere finanzielle Zuwendungen (Spenden) sind ausdrücklich erwünscht.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen. Dabei gibt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. Änderungen und Ergänzungen der Satzung gem. § 13,
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gem. § 8 Abs. 2,
c. den Rechnungsbericht des Kassenwartes,
d. die Entlastung des Vorstandes,
e. die Wahl von 2 Kassenprüfern,
f. die Festsetzung des Jahresbeitrages.
g. Auflösung des Vereins gem. § 13.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens ¼ der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich, nach Zustimmung des Mitglieds auch per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage betragen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Versammlung Anträge zur Tagesordnung bei dem Vorsitzenden stellen.
(5) Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Wahl und Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt in der Sitzung die geheime Wahl. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Zustimmung zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden erfolgen.
(9) Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Vollmachtsformulare werden der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt.
(10) Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie mindestens zwei weiteren gewählten Mitgliedern. Der Pfarrer der für den Kirchort Christi Verklärung zuständige Kath. Kirchengemeinde der ein von ihm für dieses Amt beauftragtes Vereinsmitglied ist geborenes Vorstandsmitglied.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden – mit Ausnahme des Pfarrers bez. seines Beauftragten - von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die gewählten Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperoide.
(3) Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein nach außen, gem. § 26 BGB
(5) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen werden auf Antrag und gegen Nachweis erstattet.
§ 8a Beirat
(1) Der Vorstand des Vereins kann aus Mitgliedern des Vereins oder Dritten einen Beirat bilden, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht und den Vorstand des Vereins bei der Entwicklung von Projekten oder deren Durchführung unterstützt.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen.
(3) Die Mitglieder des Beirats erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen werden auf Antrag und gegen Nachweis erstattet.
(4) Die Mitglieder des Beirates sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt und nehmen keine Kontrollaufgaben wahr. Sie handeln ausschließlich auf Weisung des Vorstands und sind nur diesem rechenschaftspflichtig.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, insbesondere für die Entwicklung von Projekten, die den Vereinszweck fördern. Er ist gehalten, über die Verwendung der der Kirchengemeinde zuzuführenden Finanzmittel mit den Organen der Kirchengemeinde Einvernehmen zu erzielen. Er ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist ermächtigt, sich Geschäftsordnungen zur Regelung zugewiesenen Aufgaben mit der Maßgabe zu geben, dass die Mitgliederrechte hierdurch nicht eingeschränkt werden.
(2) Der Vorstand vertritt die Vereinsmitglieder Dritten gegenüber mit der Einschränkung, dass er sie nur zu Lasten des Vereinsvermögens und nicht zu Lasten derer Vermögen verpflichten kann. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge bedürfen ab einem Finanzvolumen von 1.500,00 € im Einzelfall der Schriftform und sind vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen, wobei in die Erklärung aufzunehmen ist, dass die Vereinsmitglieder einschließlich der für den Verein handelnden Vorstandsmitglieder unter Ausschluss der persönlichen Haftung nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(3) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens 2 Vorstandsmitglieder es beantragen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.
(5) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit.
(6) Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden.
§ 10 Kassenwart
Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Gelder und die Ausgaben nach Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Rechnungsbericht vor. Er stellt im Auftrag des Vorstandes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Spendenquittungen aus.
§ 11 Protokolle
Über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bzw. Vorstand zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer gegenzuzeichnen. Es kann beim Schriftführer nach Voranmeldung eingesehen werden.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins
Zur Änderung und Ergänzung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vereins.
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung
Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes findet ein Ersatz von Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt. Dieses fällt vielmehr nach Begleichung etwaiger Schulden an die für den Kirchort Christi Verklärung zuständige Kath. Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gemäß den Zielen des Vereins zu verwenden hat.
§ 15 Ermächtigung
Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.